Bei Arbeitnehmern, die genau nach dem Kollektivvertrag verdienen, kann keine Gehaltsumwandlung beim Bruttolohn gemacht werden. Dies liegt daran, dass das Gehalt nicht unter Kollektivvertrag fallen darf.
Die Umsetzung ist hier also nur über einen Nettoabzug möglich. Dabei entstehen weder Vorteile durch die Lohnsteuerreduktion noch durch die Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge. In diesem Fall ist eine Zuzahlung durch Sie als Arbeitgeber eine Möglichkeit die Ersparnis für die Mitarbeiter sicherzustellen und eine erhöhte Mitarbeiterbindung zu schaffen.