Ja, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind Vollzeitbeschäftigten gleichzusetzen. Es ist hier natürlich genauso zu beachten, dass keine Unterschreitungen des kollektivvertraglich geregelten Mindestlohns oder -Gehalts auftreten und es gilt auf das Existenzminimum zu achten.